Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schriften Binder GmbH:
Stand 2015
1. Geltung:
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weitere Folge kurz: AGB) gelten für alle Vereinbarungen, die von der Schriften Binder Gmbh, FN 49934h, (in weitere Folge kurz: Binder) und ihren Geschäftspartnern, sei es als Auftragnehmer oder als Auftraggeber, abgeschlossen werden, soweit diese im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
1.2.Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Auftragnehmern und Auftraggebern, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.3. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber bzw. Auftragnehmer aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf der Homepage von Binder www.schriften-binder.at. Neben den AGB gelten vorab die Regelungen des abgeschlossenen Vertrages sowie die Bestimmungen des Unternehmergesetzbuches idgF.
1.4. Binder kontrahiert mit dem Auftraggebern bzw. Auftragnehmern ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB, welche der Vertragspartner unwiderruflich und vorbehaltlos anerkennt.
1.5. Allgemeine oder spezielle Geschäftsbedingungen des Vertragspartners oder Änderungen bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Binder, wie auch das Abgehen von diesem Formerfordernis. Grundsätzlich gehen diese AGB stets jenen Bedingungen eines Geschäftspartners vor.
2. Angebot/Vertragsabschluss:
2.1. Angebote von Binder an Auftraggeber sind bis zu ihrer Annahme unverbindlich und werden ohne Gewähr für ihre Richtigkeit erstellt.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien, insbesondere mündliche Zusagen der für Binder tätig werdenden Personen an Auftraggeber bzw. Auftragnehmer, werden erst durch schriftliche Bestätigung von Binder verbindlich.
2.3. Kostenvoranschläge von Binder an Auftraggeber sind grundsätzlich unverbindlich.
2.4. Kostenvoranschläge von Binder an Auftraggeber sowie die damit im Zusammenhang stehenden Begutachtungen sind stets entgeltlich.
2.5. Aufträge eines Auftraggebers gelten erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Binder als angenommen. Binder ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen bzw. abzulehnen.
2.6. Von Binder beigestellte Zeichnungen/Fotomontagen, Pläne, Muster, Leistungsbeschreibungen etc. sind auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit vom Auftraggeber/Auftragnehmer zu kontrollieren und gelten als angenommen, wenn keine gegenteilige schriftliche Rückmeldung vom Vertragspartner erfolgt. In Bezug auf patent-, muster- und markenrechtlichen Schutz erfolgt die Annahme und Ausführung der Aufträge sowie die Lieferung auf Gefahr und Haftung des Vertragspartners.
2.7. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn im Angebot und/oder Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen worden ist.
2.8. Für Lieferungen, Werk- oder Dienstleistungen an Binder gilt, dass Kostenvoranschläge grundsätzlich verbindlich sind und hierfür vom beauftragten Unternehmen kein gesondertes Entgelt verrechnet werden kann, sodass diese unentgeltlich vorzulegen und zu erstellen sind. In diesen Fällen haftet der Auftragnehmer gegenüber Binder für die freie Verfügbarkeit der mit dem Leistungsinhalt verbundenen Rechte so insbesondere Patent-, Muster- und Markenrechte. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten zu prüfen, ob die von ihm angebotene Leistung oder Ware zu dem bedungenen Zwecke tauglich ist und erforderlichenfalls entsprechende Test und Versuche auf eigene Kosten vorab durchzuführen.
3. Leistungsumfang bzw. Leistungsausführung:
3.1. Alle Leistungen an und von Binder erfolgen entsprechend den geltenden technischen Regeln unter Zugrundelegung der im jeweils abgeschlossenen Vertrag festgelegten Leistungsinhalte und allfälliger Leistungsbeschreibungen.
3.2. Dem Auftraggeber zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen, insbesondere geringfügige Abweichungen der Leistungsausführung vom Original bei farbigen Reproduktionen, gelten als vorweg genehmigt. Es besteht keine Garantie in welcher Form immer insbesondere für die Echtheitseigenschaften von Druckmaterialen, Lackierungen, Laminaten und Affichierungen oder die Lebensdauer von Farben bei Digitaldruck, Folien und Oberflächen beschichteter Materialen. Soweit eine Garantie eingeräumt wird, ist dies im Vertrag schriftlich festzuhalten und wird diese auch in diesem Fall nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten Binder gegenüber verpflichten.
3.3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass das Endprodukt Abweichungen gegenüber einem korrekturfähigen Zwischenprodukt („digitalProof“ oder „Bildschirmproof“) haben kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren, Kalibrierung und Bildschirms- und vor allem unterschiedlicher Druckmaterialen bedingt sind.
4. Leistungsfristen und Termine:
4.1. Die Lieferfrist von Binder gegenüber dem Auftraggeberbeginnt soweit im schriftlichen Vertrag nichts Anderes vereinbart wird, spätestens mit nachstehenden Zeitpunkten:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen (insbesondere Leistung von Akontozahlungen, Einholung von Zustimmungen Dritter, etc.)
4.2. Binder ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
4.3. Fristen und Termine, an die Binder aufgrund der getroffenen Vereinbarung zur Leistung verpflichtet ist,verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von Binder nicht verschuldete Verzögerung seiner Zulieferer, unvorhergesehenen Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie-, Material- und Rohstoffmangel, Ausschuss wichtiger Fertigungsteile und Arbeitskonflikte und sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Einflussbereich von Binder liegen (z.B. schlechte Witterung), um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert.
4.4. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung aus durch dem Auftraggeber zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 8. dieser AGB, so werden Leistungsfristen von Binder entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
4.5. Liefer- und Fertigstellungstermine von Binder sind nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich vereinbart wurde. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er Binder eine Nachlieferfrist von mindestens vier Wochen gewährt hat. Diese Frist verlängert sich bei Sonderanfertigungen um weitere vier Wochen.
4.6. Eine Überschreitung der Lieferfrist durch Binder berechtigt nicht den Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag.
4.7. Soweit ein Auftragnehmer von Binder mit seiner Leistung in Verzug gerät, haftet dieser für sämtlichen daraus resultierenden Schaden gegenüber Binder. Gleichsam ist Binder berechtigt, vom Vertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Leistungserbringung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind die Kostens der Ersatzvornahme vom Auftragnehmer zu tragen. Darüber hinaus gehende Ansprüche infolge Leistungsverzuges, wie Schadenersatz etc., bleiben davon unberührt.
5. Preise:
5.1. Preisangaben von Binder sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis sondern als Einheitspreis bzw. Positionspreis zu verstehen, es sei denn es wird schriftlich anderes vereinbart.
5.2. Die Preise von Binder verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer, ohne Transportkosten und ohne jegliche Nebenleistungen ab Werk Graz. Sämtliche zusätzlichen Nebenleistungen, wie z.B. Verpackung, Verladung, Transport, Verzollung, Einbau, Abgaben und Steuer trägt sohin der Auftraggeber.
5.3. Für sämtliche vom Auftraggeber angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, insbesondere aufgrund von Änderungs- und Zusatzwünschen des Auftraggebers – welcher Art auch immer – besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt, wenn nicht ausdrücklich schriftlich auf ein gesondertes Entgelt verzichtet wurde.
5.4. Sämtliche Preise sind veränderlich und werden zum Zeitpunkt der Angebotserstellung von Binder aufgrund der bestehenden Lohnkosten und Materialkosten kalkuliert. Binder ist aus eigenem berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich
a) der Lohnnebenkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern sich Binder nicht im Verzug befindet.
5.5. Die von Binder angebotenen Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können, sonst sind Mehrleistungen als Regieleistungen zu bezahlen. Soweit Leistungen ganz oder teilweise als Regiearbeiten zu verrechnen sind, werden neben den Kosten für die Arbeitsstunden auch sämtliche Fahrtspesen und die Kosten für die Wegzeit pro angefangener halber Stunde gesondert in Rechnung gestellt. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden die durch die notwendigen Überstunden und beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten verrechnet.
5.6. Auftragnehmer von Binder sind an das von ihnen abgegebene Angebot gebunden. Eine Abänderung der Preise vom Zeitpunkt der Auftragserteilung bis zur Übergabe der Leistung ist nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsteilen vereinbart wurde. Mehrleistungen sind im Angebot inbegriffen, es sei denn, es erfolgt ein gesonderter schriftlicher Auftrag durch Binder mit einer entsprechenden Entgeltlichkeitsregelung. Soweit Mehrleistungen darauf zurückzuführen sind, dass der Auftragnehmer sein Angebot nicht ausreichend kalkuliert hat oder aber Leistungen, die notwendigerweise zur Auftragserfüllung zu erbringen sind, nicht in sein Angebot einbezogen hat, sind vom Auftragnehmer jedenfalls ohne weiteres Entgelt zu erbringen und besteht dafür kein Werklohn- oder Kaufpreisanspruch.
6. Zahlung und Zahlungsverzug:
6.1. Ein Drittel der Bruttoauftragssumme wird bei Auftragserteilung und der Rest nach Leistungsfertigstellung binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, gegenüber Binder fällig. Soweit der Leistungszeitraum 1 Monat übersteigt, ist Binder berechtigt jeweils für den Zeitraum eines Monats umfassende Teilrechnungen auch mehrfach zu legen.
6.2. Verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die in die Sphäre des Auftraggebers fallen, um mehr als eine Woche, ist Binder berechtigt, über die bis dahin erbrachten Leistungen eine binnen 10 Tagen ab Erhalt fällige Teilrechnung zu legen.
6.3. Neben Barzahlungen und Banküberweisungen werden von Binder nur Verrechnungsschecks (zahlungshalber) angenommen. Diskontzinsen und Spesen welcher Art auch immer gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.4. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Binder berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe des jeweiligen von Banken verrechneten Zinssatzes, mindestens aber 12% jährlich zu berechnen. Zudem ist Binder im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.5. Des Weiteren ist der Auftraggeber bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, sämtliche notwendigen und zweckentsprechenden Kosten außergerichtlicher Mahnschritte und zwar von Mahnspesen in der Höhe von € 25,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Mahnung als auch die Kosten eines Gläubigerschutzverbandes oder Inkassodienstes ebenso wie die tarifmäßigen Kosten des außergerichtlichen Einschreitens eines Rechtsanwaltes gesondert zu ersetzen.
6.6. Gerät der Auftraggeber mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach Vertragsabschluss schließen lassen und die den Zahlungsanspruch gefährden, so ist die Binder berechtigt, sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen , sowie wegen noch ausstehender Leistungen aus der Geschäftsverbindung Vorkasse in der Höhe des gesamten Werklohnes zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber leistet ausreichende Sicherheit.
6.7. Eine Aufrechnungsbefugnis bzw. Zurückbehaltungsbefugnis steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von Binder anerkannt worden sind.
6.8. Zahlungen werden auch trotz anderslautender Widmung durch den Auftraggeber zunächst auf Nebenspesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet. Bei mehreren der genannten Positionen erfolgt die Anrechnung auf die jeweils älteste Schuld.
6.9. Binder bezahlt die gegen sich gerichteten Werklohn- oder Kaufpreisansprüche des Auftragnehmers fristgerecht. Mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung gilt eine Prüffrist von 14 Tagen und eine Zahlungsfrist von drei Wochen als vereinbart. Binder ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen eines Auftragnehmers aufzurechnen. Mangels anderer Vereinbarungen gelten bei Zahlung innerhalb vorstehender Fristen 5% Skonto als vereinbart.
7. Bonitätsprüfung:
Der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer der Binder erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
8. Mitwirkungspflicht:
8.1. Die Pflicht von Binder zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Auftraggeber alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Auftraggeber aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Der Auftraggeber alleine trägt das Risiko, dass die erbrachte Leistung und die gelieferte Ware mit bestehenden Systemen kompatibel sind, sodass jedwede Haftung für bestehende Rahmenbedingungen sowie für ein bestehendes technisches, wirtschaftliches oder rechtliches Umfeld in das die Leistung von Binder erbracht werden soll alleine der Auftraggeber trägt. Dies gilt sowohl für die Funktionalität wie auch für Mangelfolgeschäden oder Schäden am Produkt oder dem genannten Umfeld.
8.2. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher oder unvollständiger Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – die Leistung von Binder nicht mangelhaft.
8.3. Die für die Leistungserbringung erforderliche elektrische Energie, insbesondere auch Licht, sowie Wasser und andere Grundversorgungselemente sind bei allen Arbeiten außerhalb der Betriebsräumlichkeiten von Binder vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
8.4. Binder gibt seinem Auftragnehmer alle für die Auftragserfüllung erforderlichen Informationen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, Binder gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, dass Pläne, Muster, Unterlagen, Ausschreibungen etc. nicht alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Leistungen umfassen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Auftragnehmer seine Warnpflicht im vorstehenden Sinne wenn auch ohne Verschulden verletzt hat, so haftet er für jeden daraus resultierenden Nachteil, so auch für daraus entstehende Mehrkosten.
9. Gefahrtragung:
9.1. Die Gefahr für von der Binder angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der Auftraggeber.
9.2. Der Auftragnehmer von Binder trägt die Gefahr für den Untergang oder die Beschädigung der erbrachten Leistung und/oder gelieferten Ware bis zur formellen schriftlichen Übernahme durch Binder.
10. Erfüllungsort und Annahmeverzug:
10.1. Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Sitz von Binder in 8055 Graz, Dr-Theodor-Pfeifferstraße 40.
10.2. Wurde Binder mit der Zustellung beauftragt, so kann sie diese nach ihrer Wahl entweder selbst oder durch Bahn, Post oder durch Spediteur jeweils auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers durchführen lassen.
10.3. Gerät der Auftraggeber länger als eine Woche in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, steht es Binder frei bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig zu verfügen, sofern Binder im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft.
10.4. Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist Binder ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei Binder einzulagern, wofür Binder eine angemessene Lagergebühr zusteht.
10.5. Davon unberührt bleibt das Recht von Binder, das Entgelt für erbrachte Leistungen gegenüber dem Auftraggeber fällig zu stellen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die damit in Verbindung stehenden Ansprüche geltend zu machen.
10.6. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag steht Binder ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens gegen den Auftraggeber zu. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist zulässig.
11. Eigentumsvorbehalt:
11.1. Die von Binder gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum von Binder.
11.2. Sofern von Dritten, in welcher Form auch immer, auf unter Eigentumsvorbehalt von Binder stehende Gegenstände gegriffen werden sollte, hat der Auftraggeber Binder sofort hiervon zu verständigen.
11.3. Eine Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist nur nach vollständiger Bezahlung des fakturierten Gesamtpreises zulässig.
11.4. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Binder bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
11.5. Die Binder ist berechtigt, solange die von Binder gelieferte Ware ganz oder zum Teil ohne Verletzung der Substanz von anderen Sachen entfernt werden kann, diese im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts auch ohne Zustimmung des Auftraggebers zu entfernen. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung seiner Besitzrechte, insbesondere auf die Einbringung einer Besitzstörungsklage sowie auf den Ersatz von allfälligen Schäden und Folgeschäden, die aus der Entfernung entstehen könnten. Eine allfällige spätere weitere Verarbeitung oder Bearbeitung ändert nichts am alleinigen Eigentumsrecht von Binder.
11.6. Bei Warenrücknahme ist die Binder – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, anfallende Kosten für den Rücktransport zu verrechnen und kann die Binder die Einlagerung der Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers vornehmen.
11.7. Der Auftraggeber hat Binder von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware von Binder unverzüglich zu verständigen.
11.8. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten beispielsweise der Aussonderung oder Exszindierung trägt der Auftraggeber. Für den Fall der Aussonderung ist Binder berechtigt ein angemessenes Nutzungsentgelt zumindest in der Höhe des Kaufpreises bzw. Werklohnes zu verrechnen.
11.9. Der Auftragnehmer von Binder verzichtet seinerseits auf jedweden Eigentumsvorbehalt an der von ihm gelieferten Ware bzw. Leistungen.
12. Geistiges Eigentum:
12.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von Binder beigestellt oder durch einen Beitrag von Binder entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum von Binder.
12.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Binder und ist hierfür ein angemessenes Entgelt zu leisten.
12.3. Die Zurverfügungstellung von Plänen, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen durch Auftragnehmer von Binder erfolgt gleichsam mit der Abrede der freien Nutz- und Verwertbarkeit dieser Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen durch Binder, ohne dass dem Auftragnehmer hiefür ein gesondertes Entgelt zustünde.
13. Gewährleistung und Schadenersatz:
13.1. Die Gewährleistungsfrist für Leistungen von Binder beträgt gegenüber Auftraggebern für bewegliche Sachen 1 Monat und für unbewegliche Sachen drei Monate ab Übergabe. Darüber hinaus werden jedwede Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung abbedungen.
13.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Auftraggeber die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. Der Auftraggeber hat den Mangel umgehend bei der Übergabe bei sonstigem Verlust jedweden Anspruchs schriftlich gegenüber Binder zu rügen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
13.3. Behebungen eines vom Auftraggeber behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Auftraggeber behauptenden Mangels dar.
13.4. Zur Mängelbehebung sind Binder seitens des Auftraggebers zumindest zwei Versuche einzuräumen.
13.5. Sind die Mängelbehauptungen des Auftraggebers unberechtigt, ist der Auftraggeberverpflichtet, Binder entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
13.6. Der Auftraggeber hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
13.7. Verbrauchs- und Verschleißteile wie elektronische Schaltwerke, Drehteile, Motoren, Leuchtmittel welcher Art auch immer, Sicherungen und dergleichen sind nicht Gegenstand der Gewährleistung, soweit nachstehend nichts anderes geregelt wird. Für LED Leuchtmittel beträgt demgemäß die Gewährleistungsfrist 2 Jahre und für LED Trafos 6 Monate.
13.8. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an Binder trägt zur Gänze der Auftraggeber.
13.9. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind. Ebenso wenig haftet Binder für Mängel, die alleine oder überwiegend dadurch bedungen sind, dass bspw. die vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht lege artis ausgestattet sind oder funktionieren, wie bspw. Stromstörungen, andere als die angegebenen Schnittstellen etc.
13.10. Der Auftragnehmer haftet gegenüber Binder für die ordnungsgemäße und mängelfreie Ausführung sowie Lieferung. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Hinsichtlich gelieferter Motoren, Datenträger, elektronischer Schaltwerke gilt mangels anderer Vereinbarung eine Garantiezusage des Auftragnehmers gegenüber Binder für die Dauer eines Jahres ab der Übernahme durch Binder als vereinbart soweit nicht von Seiten des Auftragnehmers oder des Herstellers eine längere Garantie eingeräumt wird.
14. Haftung:
14.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von beigestellten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Beihilfen Rechte Dritter nicht verletzt werden und hat Binder für alle diese dadurch treffenden Nachteile klag- und schadlos zu halten.
14.2. Der Auftraggeber übernimmt die Haftung dafür, dass durch die vertragskonforme Leistungserbringung von Binder nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird und hält Binder für alle dadurch treffende Nachteile klag- und schadlos.
14.2. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haftet Binder – auch für ihre leitenden Angestellten uns sonstigen Erfüllungsgehilfen – gegenüber dem Auftraggeberbei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
14.3. Gegenüber Auftraggebern ist die Haftung beschränkt mit 100% der Fakturensumme jener Leistung, die schadensverursachend ist. Soweit im Rahmen eines Haftpflichtversicherungsvertrages Schadenersatz nicht geleistet wird, sind Schadensersatzansprüche gegen Binder ausgeschlossen.
14.4. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die Binder zur Bearbeitung übernommen haben.
14.5. Schadenersatzansprüche von Auftraggebern sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
14.6. Die Haftung der Binder für wirtschaftliche Schäden, wie entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder andere indirekte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
14.7. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen die Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Binder aufgrund Schädigungen, die diese dem Auftraggeber – ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Auftraggeber – zufügen. Ebenso wenig haftet Binder für Schäden, die alleine oder überwiegend dadurch bedungen sind, dass bspw. die vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmenbedingungen nicht lege artis ausgestattet sind oder funktionieren, wie bspw. Stromstörungen, andere als die angegebenen Schnittstellen etc.
14.8. Die Haftung von Binder ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Auftraggeber oder nicht von Binder autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern Binder nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.
14.9. Wenn und soweit der Auftraggeber für Schäden, für die Binder haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung von Binder insoweit auf die Nachteile, die dem Auftraggeber durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
15. Salvatorische Klausel:
15.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
15.2. Binder ebenso wie der Auftraggeber bzw. der Auftragnehmer verpflichten sich mit Vertragsabschluss, gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
16. Datentransfer und Sicherung:
16.1. Der Transfer von Daten und Unterlagen an Binder erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des Verlustes oder der Veränderung beim Transfer von elektronischen übermittelten Daten trägt daher der Auftraggeber.
16.2. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Binder ist nicht verpflichtet, Daten insbesondere Druckdaten zu sichern oder zu archivieren, aber unabhängig davon berechtigt eine Kopie anzufertigen.
17. Allgemeines:
17.1. Für sämtliche vertraglichen Vereinbarungen wie auch für die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarungen gilt österreichisches Recht als vereinbart. Die Anwendung des UN Kaufrechts wird ausdrücklich für jedes Rechtsgeschäft ausgeschlossen.
17.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen Binder und dem Auftraggeber bzw. Auftragnehmer ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz von Binder sachlich und örtlich zuständige Gericht in Graz zuständig.
17.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich während des Vertragsverhältnisses jederzeit seine aktuelle (Zustell-) Adresse schriftlich bekanntzugeben.
17.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Auftragserteilung die gültige Fakturenadresse mit UID-Nummer bekanntzugeben. Bei nachträglicher Rechnungsänderung durch Anschrift Korrektur gilt ein Aufwandsersatzanspruch von Binder von € 7,50 zzgl. gesetzlicher USt als vereinbart.
17.5. Soweit in diesen AGB das Formgebot der Schriftlichkeit abverlangt wird, bedarf auch das Abgehen von diesem Formerfordernis der Schriftlichkeit.
Der Auftraggeber bzw. Auftragnehmer erklärt, auf die obigen Vertragsbestimmungen im Einzelnen hingewiesen worden zu sein und diese genau durchgelesen zu haben. Allfällige Änderungswünsche wurden vom Vertragspartner angebracht. In diesem Sinne gelten alle obigen Bestimmungen als im Einzelnen ausgehandelt.